Hetze und Beschimpfungen | Ungleicher Schutz von Gläubigen und Konfessionsfreien

Informationstafel an der Leopoldskirche
Eine an der Leopoldskirche angebrachte Tafel erinnert an die Vertreibung der Juden, distanziert sich aber nicht vom Text der Portalinschrift.

Abstract

Die persönliche Ehre genießt in Österreich absoluten Schutz, d. h. sie wirkt gegen jedermann und ist von allen zu respektieren. Unser ehrwürdiges Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch aus dem Jahr 1811 besagt:

“Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten.

(§ 16 ABGB)

Wenn eine Privatperson in der Öffentlichkeit beleidigt wird, hat sie eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich mit zivilrechtlichen Mitteln dagegen zu wehren (Unterlassungsklage bei Wiederholungsgefahr; Schadenersatz nach § 1330 ABGB, wenn durch die Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder ein entgangener Gewinn verursacht worden ist; diverse medienrechtliche Ansprüche). Neben den zivilrechtlichen Mitteln ist der Beleidigte strafrechtlich geschützt. Dieser Beitrag untersucht, inwieweit religionskritische Konfessionsfreie der Gefahr unterliegen, im Rahmen ihrer Missbilligungen “übers Ziel zu schießen”, aber auch, inwieweit sie selbst vor Hetze geschützt sind. Die Analyse wird aufzeigen, dass sowohl das Gesetz als auch die Anwendungspraxis der Strafverfolgungsbehörden Konfessionsfreie und Gläubige unterschiedlich schützen. Religiöse Hetze gegen Konfessionsfreie wird nicht geahndet. Gleichzeitig wird im Beitrag ein kurzer Blick auf die ideologisch behaftete und widersprüchliche Kritikkultur in Wien geworfen, und erklärt, warum sich der Autor ärgert, wenn er das Kunsthistorische Museum Wien besucht. Die sehr spezifischen Sonderfälle der „Verleumdung“ und der „Üblen Nachrede“ bleiben in diesem Beitrag außer Betracht.

Kurze Einführung in das Persönlichkeitsstrafrecht

Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht“, ist nach § 115 Strafgesetzbuch, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe zu bestrafen ist (z.B. Körperverletzung), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Eine Handlung wird „öffentlich“ begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann (vgl. § 69 StGB), der nach der Rechtsprechung (Rechtsatznummer RS0091902) ab einem Richtwert von etwa zehn Personen gegeben ist.

Eine Handlung wird „vor mehreren Leuten“ begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird (heißt also: 2+ mindestens 3) und diese sie wahrnehmen können.

Straffrei bleibt aber, wer für sich den Entschuldigungsgrund der Entrüstungsbeleidigung geltend machen kann. Wer sich nur durch eine Entrüstung über das Verhalten eines anderen zur Tat hinreißen lässt, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

Bei der strafrechtlichen Verfolgung einer Ehrenbeleidigung nach § 115 StGB handelt es sich um ein Privatanklagedelikt. Von einem Privatanklagedelikt spricht man, wenn die Strafverfolgung nur auf Verlangen einer Person erfolgt; es wird also nicht, wie bei einem Offizialdelikt eine strafbare Handlung von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt und es findet auch kein Ermittlungsverfahren statt. Die beleidigte Person entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie mit einer Privatanklage beim zuständigen Gericht den Täter strafrechtlich belangen will oder nicht.

Kurze Einführung in das Recht zum Schutz der Religionen

Im Vergleich dazu bestimmt der Straftatbestand der Herabwürdigung religiöser Lehren“:

[W]er [W]er öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, [ist] mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(§ 188 StGB)

Man erkennt schon auf den ersten Blick an der doppelten Höhe der Strafandrohung, dass in der österreichischen Strafrechtsgesetzgebung die Beleidigung im abstrakt-religiösen Kontext schwerer wiegt als die Beleidigung eines real existierenden Menschen.

Mehr noch, es handelt sich bei § 188 StGB um ein von Amts wegen zu verfolgendes Offizialdelikt. Eigentlich seltsam, denn wenn ein allmächtiges Wesen, das einige Gott, andere Allah oder Jahwe heißen, sich herabgewürdigt fühlt, könnte es allmächtig selbst eingreifen. Schon im 19. Jahrhundert kritisierte der scharfe Religionskritiker Johann Most in seiner antireligiösen Schrift „Die Gottespest“ die Bestrafung von Gotteslästerern:

Was haben sich die Gläubigen in die Angelegenheiten des >> Lästerers << einzumischen? Warum lassen sie der Sache nicht freien Lauf, warum lassen sie Gott nicht selbst die Bestrafung vornehmen, was doch eine viel bessere Wirkung auf den Ungläubigen haben würde, und ihm zugleich die Existenz Gottes beweisen würde?!?

Mag sein, dass bei Most ein wenig Polemik in der Formulierung mitschwingt, doch in der Sache ist ein gewisser Antagonismus schon auszumachen, wenn der beleidigten Privatperson die Entscheidung über die strafrechtliche Verfolgung obliegt, aber einem göttlichen Wesen, dem man Allmächtigkeit zuschreibt, soll sich nicht selbst helfen können. Der entscheidende Punkt ist aber ein juristischer: Wie kann ein metaphysisches Wesen oder sogar ein Ding beleidigt werden? Es ist unmöglich, einen Gegenstand zu verhöhnen! Da eine Sache, zum Beispiel ein Stofffetzen, keine Würde besitzt, kann dieser auch nicht herabgewürdigt werden. Nur weil manche Stofffetzen einem religiösen Brauch dienen (zB. Sutane), wird die unmögliche Verspottung eines Stoffes zum Straftatbestand erklärt. Der Gesetzgeber bestraft also eine Unmöglichkeit! Allerdings handelt es sich dabei um kein Alleinstellungsmerkmal zum Schutz von Religionen & Co, denn strafbar ist zum Beispiel auch die Verächtlichmachung der Republik oder ihrer Symbole wie Fahne, Hoheitszeichen und selbst die unmögliche Verhöhnung eines Liedes (Bundeshymne, Landeshymne).

Aber es besteht noch eine weitere Unmöglichkeit, die der Gesetzgeber ignoriert: Die Ehre Gottes ist nach Vorgabe der Moraltheologie nicht antastbar, Gott sei auch nicht leidensfähig, sagen uns die Theologen der abrahamitischen Religionen. Trotz der Unmöglichkeit, Gott beleidigen zu können, kann man dafür bestraft werden.

Die Kritik an dieser Strafbestimmung geht noch weiter, beispielhaft ist zu erwähnen:

Gesetzliches Unrecht – Diskriminierungen und Unsachlichkeit

Als krass diskriminierend ist es anzusehen, dass nur Kirchen, Religionsgesellschaften und Glaubenslehren, aber keine anderen Weltanschauungen von § 188 StGB geschützt werden. Eine Kirche liegt nach dem Schrifttum vor, wenn eine Gemeinde regelmäßig religiöse Übungen, insbesondere Gottesdienste abhält. Das führt im Ergebnis zu Fallkonstellationen, die für jeden Humanisten unerträglich sind.

Zum Beispiel: Die Kirche des Pastechismus, die die Tugenden Logik und Empirie anstrebt, ist als „wissenschaftliche Religion“ in Österreich bis dato nicht anerkannt, noch führen die Pastafaris nach meiner Kenntnis regelmäßig echte Gottesdienste durch, weshalb davon auszugehen ist, dass sie keinen strafgesetzlichen Schutz vor Herabwürdigung ihrer Lehren und Symbole genießen. Hingegen sind islamische Bekleidungsvorschriften für Frauen als religiöser Brauch und Tradition einer anerkannten Glaubensgemeinschaft unter Schutz gestellt. Das Nudelsieb, das sich die Anhänger der Kirche des Pastechismus als heiligen Ritus auf den Kopf setzen, ist also vor tatbildlicher Verspottung nicht geschützt, aber der gesetzlich erlaubte Tschador, sichtbares Zeichen geschlechtlicher Unterdrückung, schon.

In Ermangelung eines religiösen Kontexts sind auch die Symbole der LGBTQIA+ Community nicht von § 188 StGB abgedeckt. 

Besonders deutlich wird die Unsinnigkeit dieser Strafbestimmung bei Reliquien:

Von Historikern wurde schon in vielen Fällen nachgewiesen, dass es sich bei Reliquien um vorsätzlich hergestellte Fakes von Kirche und Herrschern handelt, um durch Pilgerreisen zu den Reliquienstätten und durch die Verehrung mit Ablässen ein Körberlgeld zu verdienen oder um die Machtstellung im Lande zu stärken. Seit der Aufklärung wird von der Kirche verlangt, das Reliquienwesen zu beenden, bekanntermaßen ohne Erfolg. Obwohl die Betrügereien allgemein bekannt sind, hält es Gläubige der Gegenwart nicht davon ab, derartig gefälschte Erinnerungsstücke weiterhin zum Gegenstand ihrer Verehrung zu erklären. Und diese Ignoranz der Gläubigen wird zu Lasten der Meinungsfreiheit vom Gesetzgeber geschützt. Sollen aber Menschen wirklich dafür bestraft werden, weil sie sich über falsche Reliquien „scharf“ (also im Sinne eines „berechtigten Ärgernisses“) lustig machen? Anders gefragt: Kommt es auf die „Echtheit“ der Reliquie an, oder allein auf den Umstand, dass Gläubige sie verehren? Der Wortlaut der Strafbestimmung stellt nur auf die Verehrung ab, sodass Kritiker sich für die Herabwürdigung religiöser Lehren vor dem Strafgericht selbst dann verantworten müssen, wenn die Wissenschaft die Unechtheit einer Reliquie nachweisen kann. Eine andere Ansicht würde Strafgerichte vor schwierigen Problemen stellen. An einem Beispiel erklärt: Dem „Lexikon der kuriosesten Reliquien“ von Horst Hermann (erschienen 2003 im Rütten & Loening Verlag) ist zu entnehmen, dass Christen die abgeschnittene Vorhaut von Jesu Christi an mindestens 13 Orten verehrten, wobei in fast allen Fällen mit den Vorhäutchen ein oder mehrere Wundererscheinungen in Verbindung gebracht wurden. Auf der ganzen Welt machten sich Nicht-Katholiken über diese Reliquienverehrung derartig lustig, dass es selbst dem Vatikan zu viel wurde und die Reliquienverehrung (kurzgefasst) per Dekret „verbot“. Halten wir an dieser Stelle kurz inne und stellen fest: Ein seltener Sieg der Vernunft, verursacht durch Spott und Hohn der Kritiker. Unterstellen wir, der Vatikan hätte der Verehrung des Präputiums des Religionsstifters nach nicht ganz 2000 Jahren keinen Riegel vorgeschoben, und sie finde noch immer statt. Ich wage mich jetzt mal sehr weit hinaus und behaupte, Jesus hatte keine 13 Penisse und es wurden ihm nicht 13x die Vorhaut abgeschnitten. Wenn wir großzügig (und angesichts des jüdischen Brauchtums völlig unwahrscheinlich) annehmen, dass in einem Fall die „echte“ Vorhaut aufbewahrt und aufgefunden wurde, wie müsste ein Strafgericht urteilen? Käme es allein auf die Verehrung an, dann hat der Täter, wenn er sich jede Vorhaut einzeln in seiner verächtlichen, und Ärgernis erregenden Kritik „vorgenommen“ hat, 13 Fakten begangen (kein Dauerdelikt), aber müsste das Gericht auf die Echtheit der Reliquie abstellen, hätte es in 12 Fällen frei zu sprechen. Das Strafgericht muss aber für seine Verurteilung den Tatbestand konkretisieren, hätte also eine bestimmte Vorhaut für „echt“ zu erklären und die anderen für „unecht“. Über wahre und falsche Heiligkeit zu entscheiden, traut sich kein Gericht in Österreich, also müsste es die Expertise bei der Kirche einholen. Ob die Kirche aber Farbe bekennen würde, welche Vorhaut echt ist und welche andere unecht ist, darf angezweifelt werden, denn dann müsste sie zugeben, dass in den anderen Fällen keine Wunder geschehen konnten und sich die Gläubigen diese nur einbildeten.

Mir ist bewusst, dass das Beispiel mit der Vorhaut Jesu Christi überspitzt ist, aber es zeigt schonungslos auf, wie unsinnig die Strafbarkeit der Reliquienherabwürdigung ist, insbesondere dann, wenn feststeht, dass Gläubige eine Fälschung verehren.

Keiner tiefergehenden Erläuterung braucht es, dass § 188 StGB in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit steht, was für Gesetzgeber und Judikatur bisher aber kein Problem darstellte. Der Eingriff in das Grundrecht ist aber schon deshalb fragwürdig, weil die Religionsausübung durch eine Herabwürdigung der Religion nicht behindert wird.

Kritik ist oft überschießend und geschmacklos und Ärgernis erregend, ohne dass der Staat sich einmischt und das ist auch gut so. Jede Kritikzensur ist der Anfang einer Tugendterrordiktatur. Eine massive Einschränkung der Meinungsfreiheit gibt es in Österreich nur noch im Rahmen der Verbotsgesetze. Diese haben auf Grund der unrühmlichen Geschichte Österreichs, die den Gesetzgeber veranlasste, die Gefahr einer Wiederholung schon im Keim zu ersticken, eine glasklare Rechtfertigung. Hingegen fehlt in einem laizistischen Staat jegliche Letztbegründung für die exklusive Privilegierung der Interessen und persönlichen Ansichten von Gläubigen.

Da für jedermann unschwer nachvollziehbar, sei an dieser Stelle nur erwähnt, dass jeder Kritiker der Einzelfallwillkür des Gerichtes ausgeliefert ist. Dieses entscheidet, wann Spott und Hohn, zum Beispiel in Form kritischer Karikaturen zulässig ist oder wann ein „berechtigtes Ärgernis“ vorliegt

Die Argumente ließen sich fortsetzen, aber es sollte bereits klar geworden sein, dass diese Bestimmung ersatzlos behoben gehört. Sie existiert nur, weil der Laizismus, also das Prinzip der strengen Trennung zwischen Religion und Staat, in Österreich lediglich ein Lippenbekenntnis darstellt. Bis heute ist der Laizismus im österreichischen Bundesverfassungsgesetz nicht verankert worden, was ein krasses Versäumnis darstellt. Nur aus diesem Grund, ist der Gesetzgeber frei, Symbole der geschlechtlichen Unterdrückung zu schützen, und jene des Laizismus vogelfrei zu belassen. Ziel einer säkularisierten, aufgeklärten Gesellschaft in Österreich muss es sein, den Laizismus endlich im österreichischen B-VG einzuarbeiten und § 188 StGB abzuschaffen. Will man aber § 188 StGB nicht abschaffen, dann gehört aus Gleichheitsgründen der Schutz auf alle Weltanschauungen und schutzwürdige Gruppen (vgl. § 283 StGB) erweitert.

Schutz der Religionsfreiheit durch andere Strafbestimmungen ist ausreichend

Um dem möglichen Einwand vorzubeugen: Selbstverständlich ist die Religionsfreiheit strafgesetzlich zu schützen und der Religionsfriede zu wahren, aber dafür sind völlig ausreichend andere Straftatbestimmungen im Strafgesetzbuch enthalten, wie etwa die unter Strafe gestellte Störung von Religionsübung, Bestattungsfeiern und der Totenruhe.

Auch ist es absolut geboten, gegen jegliche Form von Gewalt oder Gewaltaufrufen kompromisslos vorzugehen, weshalb die strenge Strafbestimmung des § 283 StGB („Verhetzung“) in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. Sie regelt, dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bis zu drei Jahren, wenn das Delikt mittels eines Druckwerkes erfolgt) zu bestrafen ist, wer öffentlich ua.

zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt“. Ebenso ist zu bestrafen, wer „in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen

Für die Aufrufung von Gewalt gibt es keine Rechtfertigung, keinen Ermessenspielraum, kein relativierendes Verständnis. Gewalt ist – ohne Wenn und Aber – schon im Ansatz abzulehnen und mit gerichtlichem Strafrecht zu ahnden. Aber wie verhält es sich mit der Tathandlung „Aufstacheln zu Hass“? An dieser Stelle möchte ich den Standpunkt wechseln und prüfen, inwieweit § 283 StGB in der Praxis die Konfessionslosen schützt.

Zum mangelnden Schutz von Konfessionsfreien vor Hetze

Ein großer Teil von Konfessionsfreien sehen sich als Atheisten. Da der Atheismus im allgemeinen Sprachgebrauch als Weltanschauung angesehen wird,

– Nur für die Puristen unter den LeserInnen: Manche Atheisten (darunter der Kommentator) stufen Atheismus nicht als Weltanschauung, sondern als physikalisches Weltbild ein –

zählen Atheisten mit Sicherheit zu den schutzwürdigen Gruppen des § 283 StGB. Ob dies auch für andere Teilgruppen gilt, die man zu den Konfessionsfreien rechnet, ist fragwürdig. Es obliegt der Strafrechtslehre und der Judikatur auszuarbeiten, dass auch Gruppen geschützt sind, die der Wortlaut dieser Bestimmung expressis verbis nicht abdeckt, weil der österreichische Gesetzgeber, unwissend, wie er allzu oft ist, nicht an sie gedacht hat. Dazu zählt die große Gruppe der Konfessionsfreien, die keine Atheisten oder Agnostiker sind, da keine Konfession zu besitzen, nicht mit dieser Weltanschauung gleichzusetzen ist. Auch Konvertiten, die va. im Islam die größten Frevler von allen sind, werden der Intention nach in den Schutzbereich fallen. Erwähnen möchte ich vollständigkeitshalber auch Personen, die ihr Geschlecht verändert haben oder keinem bestimmten Geschlecht zugeordnet sein wollen (was beides nicht im Geringsten mit der im Gesetz angeführten „sexuellen Ausrichtung“ dieser Personen zu tun hat!), die zwar nicht nach dem Gesetzeswortlaut, aber nach dem Telos der Strafbestimmung zu den schutzwürdigen Gruppen zählen müssten.

Eine strafbare Tathandlung besteht nach § 283 Abs 1 Z 1StGB im Aufstacheln zum Hass. Meiner Meinung nach gibt es kaum eine größere Manifestation von Hassaufstachelung, als wenn in religiösen Schriften anmaßend und triumphierend gedroht wird, die Seelen der verstorbenen Atheisten werden zur Hölle abfahren, ohne Aussicht auf Gnade oder Amnestie, wo sie am „Ort der Finsternis“, „wo Heulen und Zähneknirschen sein werden“, „ewige Züchtigungin einem „Feuerofen“ erleiden werden. Diese religiöse Lehre ist Ausdruck eines puren Hasses gegen Ungläubige. Papst Franziskus, berüchtigt für seinen Satan-Wahn, erweist sich als Agitator und Brandbeschleuniger, denn für ihn sind Menschen, die die Kirche ständig und ohne Liebe kritisieren, die Freunde, Cousins und Verwandten des Teufels (vgl. für viele: Frankfurter Allgemeine, Onlinebeitrag vom 21.02.2019: Christliche Werte: Papst bezeichnet Kritiker als „Freunde des Teufels“). Es ist aber nicht zu erwarten, dass nur ein einziges österreichisches Gericht je einen Geistlichen für die Verbreitung der Drohbotschaften aus Heiligen Schriften verurteilen wird.

Hingegen riskiert ein Atheist, der diese Lehre arg verspottet, nach § 188 StGB oder sogar nach § 283 StGB bestraft zu werden. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Strafbestimmungen, anders als bei der Beleidigung nach § 115 StGB, den Entschuldigungsgrund der Entrüstung nicht kennen. Egal was Theologen, Glaubensfunktionäre und Anhänger abrahamitischer Religionen über Ungläubige, Homosexuelle, und den Frauenstatus an stinkendenden Unrat und absurden Unfug verbreiten, der Kritiker ist in seiner überschießenden Gegenreaktion nicht nach dem Gesetz entschuldigt. Oder, wenn wieder einmal ein Einzeltäter oder eine „Einzeltätergruppe“ religiös motiviert feige mordet, die berechtigte Entrüstung der Menschen darüber ist auch keine strafrechtlich relevante Entschuldigung.

Unzureichende und einseitige Strafverfolgungspraxis

Die Strafverfolgungspraxis ist von Untätigkeit und privilegierende Voreingenommenheit gkennzeichnet:

  • Ein anschauliches Beispiel dafür, dass die katholische Kirche in Österreich von Strafrechtsbehörden nicht belangt wird, betrifft nicht die Konfessionsfreien, sondern das Judentum: Liebe Leserin, lieber Leser, was halten Sie von der Behauptung, dass eine Synagoge pervers sei? Nichts, Sie sind verärgert darüber? Zu Recht, und hiermit will ich mich ausdrücklich von dieser Aussage distanzieren. Alle metaphysischen Vorstellungen, egal welcher Art, sind Ausformungen der grandiosen menschlichen Einbildungskraft und wie jede Dichtkunst nicht per se pervers. Und ich finde, dass eine solche Behauptung zum Hass aufstachelt, und zwar zum Hass gegen Juden und zum Hass der Juden als Reaktion. Kein Problem aber, dass eine römisch-katholische Pfarrkirche mitten im zweiten Wiener Gemeindebezirk eine derartige Aussage über ihrem Portal im wahrsten Sinne des Wortes ins Stein gemeißelt hat. Bei der Pfarrkirche St. Leopold handelt es sich um eine Kirche, die an der Stelle einer abgetragenen Synagoge gebaut werden konnte, weil es im Jahr 1670 eine vom Kaiser Leopold I. initiierte Vertreibung der Juden in Wien gegeben hat („Zweite Wiener Gesera“). Der Kaiser hörte auf seine sehr fromme Gattin, Margarita Theresa von Österreich, Infantin von Spanien, die den Juden ihre Fehlgeburten anlastete. Ach ja, von der Infantin hängt im Kunsthistorischen Museum Wien ein Bild, das sie im Alter von zwei oder drei Jahren zeigt, und wegen des kunstvoll gemalten rosa-roten Kleides ein viel beachtetes Werk des spanischen Malers Diego Rodríguez darstellt. Wer es sich vor Ort anschaut, erfährt vom KHM Wien genau nichts über die unrühmliche Zukunft dieser Dame und ihre Bedeutung für die Geschichte Wiens, was auch irgendwie verstört. Letzte interessante Beobachtung in diesem Zusammenhang: Die deutschsprachige Wikipedia-Seite über die Leopoldskirche enthält die lateinische Urfassung der Portalinschrift und eine deutsche Übersetzung, doch bleibt das Wort „perversa“ in der deutschen Fassung unübersetzt (Stand: 25.08.2022). Handelt es sich hier um vorsätzliche Geschichtsverfälschung im Interesse der Kirche, um Angst vor dem österr. Strafrecht, oder um Respekt vor den Juden? Diese Frage vermag ich nicht zu beantworten, und auch nicht, warum das Attribut „perversa“ nicht schon längstens aus der Portalinschrift entfernt wurde. Denkmalschutz ist eben wichtiger als Religionsschutz. Ferner, was in diesem Zusammenhang auch verwundert, ist die selektive Empörungswut der Moralisten. Die Statue des Wiener Bürgermeisters Karl Lueger wurde von Aktivisten mit Schmierereien zum „Schanddenkmal“ erklärt, aber die Inschrift „Synagogæ perversa“ – zu deren Verständnis keine Lateinkenntnisse benötigt werden – lassen die Aktivisten der Kirche durchgehen. Nun liegt es mir ferne, zu Schmierereien an der Leopoldskirche aufzurufen, was ich einfordere, ist die Streichung des Wortes „perversa“ oder zumindest eine klare Distanzierung durch die Kirche.
  • Und noch ein Beispiel: In Österreich findet auch keine Verurteilung statt, wenn eine Regenbogenfahne auf offener Bühne zerrissen wird und die LGBTQ-Community mit der Bezeichnung als Kinderschänder herabgewürdigt wird (siehe „Regenbogenfahne zerrissen: Freispruch“, Beitrag auf der Webseite des ORF, abrufbar unter: https://wien.orf.at/stories/3145398/). Zu diesem Verfahren nur ein kurzes Statement, da ich an den Verhandlungen nicht teilgenommen habe, und daher nicht in der Lage bin, mich inhaltlich dazu zu äußern. Doch ich erlaube mir, mich auf Grund des ORF-Berichts über das Urteil zu wundern: Die Angeklagten rechtfertigten sich mit einem Irrtum. Dabei handelt es sich um eine typische Verteidigungsstrategie in Strafverfahren, die jedoch nur selten zum Erfolg führt. Das zuständige Gericht muss nämlich bei einem solchen Einwand über keine „Beweise“ verfügen, dass der Angeklagte keinem Irrtum unterlegen ist, es kann im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung ohne Restzweifel zum Schluss gelangen, „ich glaube dir deinen Irrtum nicht“. Nicht nur ein Richter, jedermann darf sich eine Meinung bilden: wie lebensnahe ist es, dass jemand glaubt, auf einer Veranstaltung einer LGBTQ-Community werde eine Kinderschänderfahne statt einer Regenbogenfahne verwendet? Eben!
  • Wie verhält es sich mit der Strafbarkeit der Autoren der vielen ultrafrommen Heftchen und Schriftleins, die der Kirchengänger nach Besuch der Heiligen Messe mit Billigung der jeweiligen Pfarre beim Stand am Kirchenausgang üblicherweise auffindet. Übrigens viele davon sind schon deshalb gesetzwidrig, weil sie keine Impressum-Angabe enthalten. Auch diese Pamphlete verbreiten schadenfroh die Hass- und Drohbotschaften der ewigen Höllenpein für Ungläubige als gerechtfertigte Reaktion für deren Undank. Sind solche aggressiven Drohszenarien gegen Atheisten als religionsimmanent auch sakrosankt? Als mögliche Antwort ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Höllenfeuer um eine veraltete katholische Doktrin handelt, da im Katechismus der katholischen Kirche, das offizielle „Handbuch“ des Glaubens für die Katholiken, die schlimmste Pein der Hölle in der ewigen Trennung von Gott besteht (siehe Nr. 1035 KKK). Die Hasstriaden können also meiner Auffassung nach nicht mehr mit der offiziellen Lehre der katholischen Kirche gerechtfertigt werden. Es scheint mir jedenfalls geboten, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafrechtslehre sich der Frage stellen, ob Drohungen mit Höllenqualen zu Hass gegen Atheisten aufstacheln.

Selbstverständlich steht der Islam dem Christentum im Hass auf Ungläubige um nichts nach, aber ich bitte um Verständnis, dass ich aus den bekannten, lebensgefährlichen Gründen mich nicht mit dem Islam im Detail kritisch beschäftigen kann. Um auszudrücken, was ich vom Islam und von der schweigenden Masse von MuslimInnen halte, schließe ich mich den Worten des Kolumnisten Thomas Eppinger anlässlich des Attentats an Salman Rushdie an: „Ich habe keine Lust, mich nach jedem Terroranschlag mit der wahren Natur des Islams zu befassen. Religion ist, was ihre Gläubigen daraus machen.“ (siehe „Fall Rushdie: Das Problem des Islams“ in „DER PRAGMATiCUS“, Kommentar vom 17.08.2022).

Ist Verachtung auch strafbar?

Das Gesetz spricht in § 283 StGB nur von Hass, nicht auch von Verachtung. Für Psychologen sind dies völlig verschiedene Emotionen, nur erstere ziel auf die Vernichtung des Hassobjektes. Soweit ersichtlich, unterscheidet die Judikatur nicht so diffizil: Das „Aufstacheln zu Hass“ war nach alter Fassung noch die „Hetze“ und diese besteht nach Ansicht des OGH (OGH 23.05.2018 15 Os 33/18v) in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zu „Hass und Verachtung“. Hass sei eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie, meint der Oberste Gerichtshof auch noch. Also, ohne eine entsprechende Feldstudie durchgeführt zu haben, stelle ich die Behauptung auf, dass viele Frömmler, wenn sie ohne Hinweis auf die OGH-Judikatur befragt werden, freimütig zugeben werden, dass sie eine „scharfe und anhaltende Antipathie“ gegen Ungläubige haben. Und aus diversen Beiträgen in Schrifttum und im Web ist ohne Schwierigkeiten abzuleiten, dass sich viele Gläubige berufen fühlen, „verächtliche Gefühle“ gegen Konfessionsfreie und gegen Atheisten insbesondere in der Gesellschaft zu fördern, da diese den ihrer Meinung nach verderblichen Saat des Zweifels säen. An dieser Stelle der Hinweis, dass § 283 StGB ein Offizialdelikt darstellt, sodass Staatsanwälte von Amts wegen gegen Aufstachler zu Hass gegen Atheisten vorgehen müssten, aber davon ist nichts zu lesen.

Die penetrante Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden iZm § 283 StGB wird noch fragwürdiger, wenn man an den zweiten Straftatbestand dieser Strafnorm denkt. Eine zu bestrafende Tathandlung besteht auch im Beschimpfen, wobei die Beschimpfung in einer Weise erfolgen muss, die geeignet ist, die schutzwürdigen Gruppen und ihre Mitglieder in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Kumulativ ist für die Strafbarkeit erforderlich, dass der Täter in der Absicht schimpft, die Menschenwürde des anderen zu verletzten. Über den von Menschen willkürlich erfundenen Terminus „Menschenwürde“ ließe sich viel philosophieren, aber hier soll es genügen, festzuhalten, dass die österreichische Strafrechtsjudikatur die Latte hoch hängt, um die Menschenwürde anderer verletzen zu können. Es muss anderen Menschen das Menschsein schlechthin abgesprochen werden, etwa in Leugnung eines Lebensrechts als gleichwertige Bürger, oder Qualifizierung als minderwertiger, wertloser Teil der Gesamtbevölkerung oder auch, wenn Menschen einer sonst unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Maßgebend ist, dass die der betreffenden Gruppe angehörenden Menschen im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden. Das OLG Innsbruck entschied zum Beispiel, dass ein Facebook-Eintrag „Warum gibt’s in da Türkei koane Samenspender? …weil di ganz Wixxa bei uns sein.” keine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung darstellt (OLG Innsbruck, 30.04.2013 11 Bs 110/13h). Andererseits macht nach Ansicht des OGH derjenige verächtlich, der den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt, ihn also deren Verachtung aussetzt. Als „Unwürdige“ werden Ungläubige aber in religiösen Schriften oft hingestellt, ohne dass diese Verbreitung bisher Konsequenzen hatte.

Fazit

Insbesondere Atheisten sind Freiwild in der Hetze, weil es Bestandteil aller Schöpfergottreligionen ist, sich mit schlimmsten Drohungen gegen Ungläubige abzugrenzen. Amateurgläubige sehen sich gerechtfertigt, weil der Hass in den Heiligen Schriften verankert ist, sie berufen sich auf Gott persönlich. Das muss aufhören. Längst hat die Theologie in einer hermeneutischen Interpretation diese furchterregenden Bilder als Metaphern und Gleichnisse für die Menschen der damaligen Zeit relativiert. In der Gegenwart haben die Botschaften aus antiken und mittelalterlichen Epochen keinen Platz mehr. Sie sind hetzerisch und gehören bestraft. Wer hier Toleranz einfordert, verhält sich intolerant gegenüber Ungläubigen. Das ist nicht nur unfair, sondern auf Dauer auch brandgefährlich. Wohin es führt, wenn man dem Atheistenbashing freie Hand lässt, sieht man nicht nur in unmenschlichen „Gottesstaaten“, sondern überall dort, wo die Kirche und ihre Anhänger Nationalismus und Imperialismus als heiligen Krieg unterstützen, die Lehrpläne an staatlichen Bildungseinrichtungen mit kreationistischem Inhalten beeinflussen, Frauen das Selbstbestimmungsrecht über ihren Körper aberkennen und Homosexuelle und Transgendermenschen verwünschen. § 283 StGB hat als Schutzbestimmung für Atheisten und andere Konfessionsfeie noch keine bedeutende Rolle gespielt. Ohne es belegen zu können, vermute ich, dass die fehlende Judikatur auch an der Passivität der Konfessionsfreien liegt, sie haben sich mit dem Hass abgefunden. Aber auch wenn es Zeit, Aufwand und Kraft kostet, sich mit religiösem Hass auseinanderzusetzen, zum Teil Aufschrei und Kritik lebensgefährlich sind, sollten Konfessionsfreie verstärkt mit Anzeigen auf Grundlage des § 283 StGB gegen Hetze vorgehen. Ferner, § 188 StGB gehört abgeschafft, ua. weil diese Bestimmung den religiösen Hass in Österreich verstärkt, indem Kritiker mundtot gemacht werden. Wenn dies für den Gesetzgeber nicht in Betracht kommt, dann gehört aus Gleichheitsgründen der Schutz auf die Symbole der vulnerablen Gruppen des § 283 StGB ausgeweitet.

ehem. RA Dr. Clemens Lintschinger, MSc
Konstruktive Anmerkungen bitte gerne.

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